Wenn
sich in der politische Wirklichkeit eines Staates nicht mehr ... Legislative und
Exekutive als miteinander echt konkurrierende Gewalten gegenüberstehen, sondern
einerseits ein Konglomerat aus Regierung und parlamentarischer Mehrheit und andererseits
die Opposition als parlamentarische Minderheit, die zudem durch das Mehrheitsprinzip
jederzeit überstimmt werden kann, kann von einer Gewaltenteilung vernünftigerweise
nicht mehr die Rede sein.Roman
Herzog, Grundgesetz - Kommentar, 1958, Rdn. 29 |
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